STATUTEN

DUCATI CLUB WALLIS

Name, Sitz & Zweck

Art. 1

Unter dem Namen DUCATI-CLUB WALLIS besteht mit Sitz des Wohnortes des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein bezweckt das Erhalten, Pflegen und Fördern der Ducati-Motorräder, die Förderung aufrichtiger Kameradschaft und die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, ohne die Selbständigkeit zu verlieren.

Organe des Vereins

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Art.4

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind, endgültig.

Art. 5

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher, durch schriftliche Einladung.

Art. 6

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, sofern es der Vorstand als nötig erachtet, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt.

Art. 7

Die Generalversammlung setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder zusammen. Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

Art. 8

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festsetzung der Statuten
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren
  3. Genehmigung der einzelnen Berichte der Vorstandsmitglieder
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge
  7. Aufnahme neuer Mitglieder und Ehrenmitglieder
  8. Ausschluss der Mitglieder
  9. Auflösung des Vereins

Art. 9

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen.

Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, im 2. Wahlgang das relative Mehr.

Bei Sachfragen entscheidet der Präsident, falls Stimmgleichheit.

Der Vorstand

Art. 10

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt werden und wieder wählbar sind.

Es besteht mindestens aus:

  1. Dem Präsidenten

Er überwacht das Vereinsleben, vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen, führt die rechtsgültige Unterschrift und verfasst den Jahresbericht.

  • Dem Kassier

Er verwaltet die Kasse und hat der Generalversammlung die Jahresrechnung vorzulegen. Er besorgt den Einzug der Eintrittsgebühren und der Jahresbeiträge.

  • Dem Aktuar

Er führt Protokoll in den Sitzungen und Versammlungen, das Mitgliederverzeichnis und besorgt allfällige Korrespondenzen.

Art. 11

Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsangelegenheiten zu besorgen und den Verein gemeinsam im Sinne von Art. 2 und 3 zu führen. Im obliegt namentlich:

  1. Die Einberufung der verschiedenen Versammlungen
  2. Die Aufstellung der zu behandelnden Traktanden
  3. Die Vollziehung der Beschlüsse und der Statuten
  4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Die Besorgung der laufenden Geschäfte

Art. 12

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 Mitgliedern. Seine Beschlüsse sind gültig, sofern sich die Stimmen der absoluten Mehrheit aller anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art.13

Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Er kann bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen an Vereinsveranstaltungen entsprechende Entscheide treffen.
  • Er ist berechtigt, einmalige Ausgaben zum Nutzen des Vereins bis zum Höchstbetrag von Fr. 1’000.– zu tätigen. (Ueber höhere Beträge entscheidet die Generalversammlung)
  • Er bestimmt den Ort der Vereinsanlässe
  • Er legt das Jahresprogramm fest
  • Er kann Mitglieder zur Mithilfe verpflichten

Die Rechnungsrevisoren

Art. 14

Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht, die Revisoren dürfen nicht aus dem Vorstand sein.

Mitgliedschaft

Art. 15

  1. Mitgliedschaft = Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitglieder.
  • Aktiv- und Passivmitglied kann werden:

Alle Besitzer eines Ducati-Motorrades können als Aktivmitglied aufgenommen werden. Als Ducati-Motorrad gilt ein Motorrad, wenn mindestens der Motor von Ducati stammt.

Alle anderen am Club interessierten Personen können als Passivmitglied aufgenommen werden.

  • Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche:

Sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Jedem Ehrenmitglied wird eine Ehrenurkunde überreicht.

Eintritt

Art. 16

Wer als Mitglied in den Verein eintreten will, hat sich mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied anzumelden. Ueber die Aufnahme in den Verein entscheidet die Generalversammlung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art.17

Die Eintrittsgebühr beträgt Fr. 50.–

Art.18

Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 50.–

Austritt

Art. 19

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten, bis spätestens vor Beginn der ordentlichen Generalversammlung. Der Jahresbeitrag des laufenden Kalenderjahres ist jedoch geschuldet.

Ausschluss:

Art. 20

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

  1. Wer den Vereinsinteressen zuwiderhandelt
  2. Wer den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat

Art. 21

Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung. Hierbei gilt das absolute Mehr aller anwesenden Mitglieder.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Rechte

Art. 22

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist stimmfähig. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, in den Versammlungen Anträge zu stellen.

Pflichten

Art. 23

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Statuten und den Vereinsbeschlüssen nachzukommen und bei Vereinsanlässen nach Kräften mitzuhelfen.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 24

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 25

Reduziert sich der Verein auf 5 Aktivmitglieder, ist der Verein aufgelöst.

Art. 26

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschliessen. Hierzu ist jedoch 4/5 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

Art. 27

Bei Auflösung des Vereins nach Art. 27 und 28 gilt folgende Regelung:

Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen der Schweizerischen Paraplekiger-Stiftung Basel bzw. Notwil für verunfallte Motorradfahrer zu überweisen.

Art. 28

Ueber alle Fälle, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet die Generalversammlung.

Art. 29

Die Statuten sind genehmigt worden am 17. November 1995